Weihnachten - Apotheken sind für Sie da

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p>Ein dichtes Netz von Apotheken sorgt bei uns für eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten, vor allem in Großstädten. Jede dieser Apotheken ist auch verpflichtet, am Apotheken-Notdienst teilzunehmen. So wird sichergestellt, dass auch an Wochenenden, Feiertagen und mitten in der Nacht für Notfälle eine Apotheke verfügbar ist. Der Apotheken-Notdienst funktioniert also auch über die Weihnachtstage. Zwar sollte Weihnachten eine möglichst ruhige und besinnliche Zeit sein, dennoch kann es vorkommen, dass man unvorhergesehen Medikamente benötigt. Welche Apotheke im eigenen Umkreis zuständig ist, erfährt man schnell und einfach online unter entsprechenden Adressen wie zum Beispiel www.apotheken.de.

Die Daten, welche Apotheke wann Notdienst oder Wochenend-Dienst hat, stehen in aller Regel bereits im Vorfeld fest. Einige Apotheken machen hier auch Aushänge, in denen sie darüber informieren, wann sie selbst Bereitschaftsdienst haben und wann welche andere Apotheke im Umkreis übernimmt. In der eigenen Apotheke nachzufragen, ob sie an Weihnachten den Dienst übernimmt oder an welche andere Apotheke man sich über die Feiertage melden kann, ist in aller Regel auch kein Problem.

Man muss sich also über Weihnachten keine Sorgen machen, dass man in einem Notfall keine Möglichkeit hätte, an Medikamente heranzukommen.

Möglich ist jedoch, dass man ein wenig Wartezeit einkalkulieren muss, wenn man den Notdienst in Anspruch nimmt. Tatsächlich ist die Anzahl von Menschen, die außerhalb der regulären Öffnungszeiten die Apotheken aufsuchen, in den letzten Jahren gestiegen. Wer also weiß, dass er reguläre Medikamente benötigt, sollte sich früh genug darum kümmern, ein Rezept vom Arzt zu erhalten und es einzulösen, damit man sich hier den Weg zum Notdienst sparen kann.

Da die Apotheker außerhalb regulärer Öffnungszeiten arbeiten, wenn andere frei haben, wird für den Besuch des Notdiensts eine geringe Notdienstgebühr fällig. Diese wird in aller Regel zwischen acht Uhr abends und sechs Uhr morgens erhoben, sonntags und an Feiertagen den ganzen Tag. Ein Sonderfall ist der Heiligabend, der zwar als Werktag gilt, doch ab 14:00 Uhr sind die Geschäfte geschlossen. Auch Apotheken dürfen daher ab 14 Uhr und vor sechs Uhr morgens die Notdienstgebühr erheben.

Unter Umständen wird diese Gebühr von der Krankenkasse übernommen. Dass ist dann der Fall, wenn der Arzt im Rezept kenntlich macht, dass es sich um einen echten Notfall handelt, ein solches Rezept muss man jedoch auch sofort einlösen.

Durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst, die Notdienste in Krankenhäusern und letztendlich den Notdienst der Apotheken kann man also beruhigt in die Feiertage starten, im Notfall ist immer ein Ansprechpartner verfügbar.

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